Auf dieser Seite findest du im Nachfolgenden unsere detaillierten Vereinsstatuten zum Nachlesen.
1.1 Der Verein führt den Namen "Sollenauer Brummbären".
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 2601 Sollenau, Österreich.
1.3 Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
1.4 Die Einrichtung von Zweigstellen im Sinne des § des Vereinsgesetzes 1951,
BGBL Nr. 233, in der derzeit geltenden Fassung ist nicht beabsichtigt.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung der
2.1 Kunst und Wissenschaft: Besuch von Ausstellungen, historischen Stätten, Vorlesungen und musikalischen Veranstaltungen.
2.2 Gesundheitspflege: Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sowie der Besuch von derartigen Veranstaltungen; Sauna- u. Bäderbesuch.
2.3 Heimatpflege: Gesellige Zusammenkünfte zur Förderung von Volksbräuchen sowie der Heimatkunde; Durchführung von Ausflügen zur Erreichung dieses Zweckes.
2.4 Soziales: Hilfestellung oder Unterstützung von in Not geratenen Menschen und sportliche Jugendförderung.
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
3.1 Ideelle Mittel: Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Übungen, Training, Wanderungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussionsabende.
3.2 Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen, Förderungen und sonstige Zuwendungen.
4.1 Ordentliche Mitglieder: Sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligten.
4.2 Außerordentliche Mitglieder: Sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
4.3 Ehrenmitglieder: Sind solche Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
5.1 Mitglieder können nur österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechts werden.
5.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
5.3 Übergangsbestimmungen: Mit dem Inkrafttreten dieser Statuten gelten alle bisher aufgenommenen Mitglieder als ordentliche Mitglieder.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
6.1 Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, dieser ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
6.2 Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als zwei Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
6.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedschaft verfügt werden. Gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses im Wege der Generalversammlung berufen werden. Bis zu deren endgültigen, vereinsinterner Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen.
7.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
7.3 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
7.4 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
7.5 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
7.6 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
7.7 Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
7.8 Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.9 Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Einrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von 3 (drei) Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers oder auf Beschluss eines gerichtlich gestellten Kuratoriums statt zu finden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand, statt zu finden.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angaben einer Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
9.4 Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind mindestens 48 Stunden vor Beginn der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.
9.5 Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
9.6 Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder 30 Minuten nach Beginn der Versammlung beschlussfähig. Beginn der Versammlung ist der mit der Einberufung festgelegte Zeitpunkt.
9.7 Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9.8 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
Der Generalversammlungen sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge.
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
g) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern:
11.1 a) dem Obmann
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier
d) und deren Stellvertreter
11.2 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
11.3 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dies ist durch die nächstfolgende Generalversammlung zu genehmigen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, dass die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.4 Der Vorstand wird zum Obmann bzw dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich zu Sitzungen einberufen.
11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.
11.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.7 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, dass die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
11.8 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt 10.2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt 10.9) oder Rücktritt (Pkt 10.10).
11.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
11.10 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1 Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
12.2 Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses.
12.3 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
12.4 Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung
und den geprüften Rechnungsabschluss.
12.5 Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.6 Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
13.1 Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen.
13.2 Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
c) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes, das Anlegen und Aktualisieren der Mitgliederverwaltung sowie in Zusammenarbeit mit dem Kassier die Evidenz der Mitgliedsbeiträge.
d) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
e) Der Obmann, oder sein Stellvertreter ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachung des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen.
f) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.
14.1 Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
14.3 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 10.2, 10.8, 10.9 und 10.10 sinngemäß.
14.4 Rechnungsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkt 11, Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder gemäß Punkt 8.6 mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des §26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
16.3 Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wenn dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit diese möglich ist und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zecken der Sozialhilfe.
Verein Sollenauer Brummbären
Raaberbahngasse 3/8/5 | 2601 Sollenau, Österreich
Vereinsnummer: ZVR 533 693 860